Satzung

Satzung der Altenstädter Gesellschaft für Geschichte und Kultur e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Altenstädter Gesellschaft für Geschichte und Kultur e.V.
  2. Der Verein hat den Sitz in Altenstadt
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Koordinierung des geschichtlichen und kulturellen Lebens in der Gemeinde Altenstadt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufführungen, Vorträge, Konzerte und Lesungen durch seine Mitglieder und Personen, die im Besitz einer Bescheinigung für eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr.20a UstG sind, sowie Ausstellungen und Besichtigungen
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach Maßgabe des Vereinszweckes zu verwenden hat

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe schriftlich mitzuteilen
  4. Dem/Der Antragsteller/in steht bei Ablehnung seines/ihres Antrages auf Aufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheids das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist
  5. Mitglieder die sich in dem Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme geben
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, dem/der Ausgeschlossenen schriftlich die Gründe mitzuteilen. Dem/Der Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In dem Jahr, in dem ein Mitglied aufgenommen wird, ist der Mitgliedsbeitrag erst ab dem 1.1. des folgenden Jahres zu entrichten. Ansonsten ist der Mitgliedsbeitrag jährlich zu entrichten

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie deren Stellvertreter/in und dem Schatzmeister/in und dem/deren Stellvertreter/in
  2. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, müssen von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung der beiden von je einem weiteren Vorstandsmitglied schriftlich abgegeben werden. Diese sind jeweils Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Beschlussfassung über Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens 30% der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Wahl. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen/eine Nachfolger/in einsetzen

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt den Termin der Sitzung, die von dem/der 1.Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung der Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Entscheidung über die Berufung bei Ausschluss eines Mitgliedes oder bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Kalenderjahr soll die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung, Juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben eine Stimme. Das Stimmrecht wird hierbei durch einen von den jeweiligen gesetzlichen Vertretungsorganen zu benennenden Vertreter ausgeübt. Auf Verlangen von mindestens 30% der anwesenden Mitglieder erfolgt eine geheime Abstimmung.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn diese den Mitgliedern innerhalb der in § 12 Satz 2 genannten Fristen bekannt gegeben werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden

  1. Bei Wahlen zu Mitgliedern des Vorstandes ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der /die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los
  2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung von ¾ der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der /die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Altenstadt (siehe § 2, Abs.4)
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

§ 15 Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.02.2020 beschlossen

Altenstadt, den 28.02.2020